Stand: 28.10.2026 – der Gesetzentwurf ist noch nicht beschlossen. Paragrafen mit dem Zusatz „-E“ sind Entwurfsfassungen und kein geltendes Recht. Das Fallbeispiel ist erfunden; Ähnlichkeiten mit echten Personen wären Zufall.
Mittwochnachmittag, Teamsitzung in einer Wohngruppe. Auf der Tagesordnung steht die Fortschreibung des Hilfeplans für eine 17-Jährige, nennen wir sie Jana. Die Bezugserzieherin liest den Entwurf des Entwicklungsberichts vor: „Jana besucht die Berufsfachschule. Sie braucht weiterhin Unterstützung bei der Tagesstruktur, bei Behördengängen und beim Umgang mit Geld. Ziel ist die Verselbstständigung.“
Alle nicken. Der Satz stimmt. Und doch ist er, wenn der Regierungsentwurf zum 1. KJHSRG so beschlossen wird, ab 2028 ein Problem. Denn er beschreibt fast wörtlich den Bedarf, für den der Entwurf ein anderes Angebot vorrangig sehen will.
Was die Anhörung gezeigt hat
Der Bundestag hat den Regierungsentwurf (Drucksache 21/8274) am 08.10.2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Am 12.10.2026 hat der federführende Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend acht Sachverständige öffentlich angehört. Zwei Aussagen aus dieser Anhörung sind für stationäre Träger besonders wichtig:
- Aus der Diakonie Rosenheim kam der Hinweis, Infrastruktur könne individuelle Hilfen nur entlasten, wenn sie „tatsächlich vorhanden, personell ausgestattet“, erreichbar und „für den konkreten Bedarf geeignet“ ist.
- Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hält die Annahme, Regelangebote könnten die Kosten individueller Hilfen zur Erziehung um 30 bis 50 Prozent senken, für „nicht belastbar“.
Beide Aussagen laufen auf denselben Punkt zu: Ob ein Regelangebot „gleichermaßen geeignet“ ist, entscheidet sich nicht im Gesetz, sondern am einzelnen jungen Menschen. Wie die Sachverständigen im Einzelnen argumentiert haben, habe ich auf hilfeplaene.de zusammengefasst, den Link finden Sie am Ende.
Der Entwurf sagt, wo verglichen wird – nicht, woran
Nach § 27 Abs. 5 SGB VIII-E sollen Infrastruktur- und Regelangebote vorrangig gewährt werden, wenn sie im Hinblick auf den Bedarf im Einzelfall „geeigneter oder gleichermaßen geeignet“ sind. Bei Jugendlichen und jungen Volljährigen gilt das ausdrücklich für Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII. Entschieden wird darüber nach § 36 Abs. 2 SGB VIII-E im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, also im Hilfeplanverfahren. Grundlage sind der Bestand an Angeboten aus der Jugendhilfeplanung und der „im Einzelfall festgestellte erzieherische Bedarf“.
Der Gesetzestext legt damit fest, wo verglichen wird und auf welcher Grundlage. Woran Eignung im Einzelfall gemessen wird, steht dort nicht. Das wird in der Hilfeplanung ausgefüllt – mit dem, was auf dem Tisch liegt.
Aufschlussreich ist ein Satz aus der Begründung zu § 27 Abs. 5. Er beschreibt, für welche jungen Menschen der Vorrang der Jugendsozialarbeit gedacht ist: für Fälle, in denen eine weniger intensive Betreuung dem Bedarf besser oder gleichermaßen entspricht, „der vor allem eine schul- und berufsbezogene Hilfe, lebenspraktische Unterstützung und auch ein sozialpädagogisch flankiertes Wohnangebot erfordert“. Lesen Sie danach noch einmal den Satz über Jana. Schule, Behördengänge, Geld, Verselbstständigung: Das ist genau dieses Profil.
Zwei weitere Sätze aus der Begründung gehören in jede Vorbereitung. In die Prüfung dürfen nur Angebote einbezogen werden, die für den Einzelfall tatsächlich verfügbar sind. Und deckt ein Angebot den erzieherischen Bedarf nur zum Teil ab, muss es mit Hilfe zur Erziehung kombiniert werden. Beides wirkt aber nur, wenn der Bedarf so beschrieben ist, dass man sieht, was ein Angebot abdeckt und was nicht.
Eine Bedarfsbeschreibung, die nur Lebensbereiche aufzählt, beantwortet die Frage nach der Eignung nicht. Sie überlässt sie dem, der am Tisch die Zahlen kennt.
Was eine Bedarfsbeschreibung enthalten muss, damit sie trägt
Aus meiner Erfahrung mit Entwicklungsberichten und Hilfeplangesprächen sind es sieben Bausteine. Keiner davon ist neu. Neu ist, dass ihr Fehlen künftig Folgen haben kann.
- Situationen statt Lebensbereiche. Nicht „Unterstützung im Bereich Wohnen“, sondern: in welcher Situation, zu welcher Tageszeit, wie oft. „Sucht nach Kontakten mit der Mutter am Abend das Gespräch“ ist eine Situation. „Emotionale Stabilisierung“ ist eine Überschrift.
- Art und Umfang der Unterstützung. Wer hat was getan, wie lange, zu welcher Uhrzeit? Daran lässt sich ablesen, ob ein Angebot mit Präsenz tagsüber reicht oder ob jemand am Abend und in der Nacht erreichbar sein muss.
- Ein Beobachtungszeitraum. Ein einzelner Vorfall ist eine Anekdote. Zwölf Wochen mit nachvollziehbaren Einträgen sind ein Verlauf. Nennen Sie den Zeitraum und woraus Sie schöpfen.
- Die Wirkung: mit und ohne Unterstützung. Was passiert, wenn die Unterstützung da ist, und was, wenn sie fehlt? Gerade dieser Vergleich ist es, den ein Eignungsvergleich braucht.
- Die Abgrenzung zum Profil der Jugendsozialarbeit. Schreiben Sie ausdrücklich auf, was über Schule, Ausbildung, lebenspraktische Hilfe und Wohnen hinausgeht. Das ist der erzieherische Bedarf, um den es im Vergleich geht.
- Die Stimme des jungen Menschen. Der Entwurf weitet in § 36 Abs. 1 SGB VIII-E die verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Form auf die Beteiligung in allen Verfahrensschritten aus. Was der junge Mensch selbst über seinen Bedarf sagt, gehört in seinen eigenen Worten in die Beschreibung – und am besten nicht nur aus dem Gespräch, sondern aus dem Verlauf.
- Was ein anderes Angebot leisten müsste. Wenn ein Teil des Bedarfs durch ein Regelangebot gedeckt werden könnte, sagen Sie das – und benennen Sie den Teil, der bleibt. Das ist die Grundlage für eine Kombination statt eines Entweder-oder.
Das Beispiel: Janas Bedarf, noch einmal beschrieben
Gehen wir zurück in die Teamsitzung. Die Kolleginnen nehmen sich die Tagesdokumentation der letzten zwölf Wochen vor und schreiben den Abschnitt neu. Das Ergebnis könnte so aussehen:
„Jana besucht die Berufsfachschule. Schulische Termine, Behördengänge und den Umgang mit ihrem Geld organisiert sie inzwischen weitgehend selbst; hier genügt eine Begleitung tagsüber. Im Beobachtungszeitraum (zwölf Wochen) hatte Jana neun Telefonkontakte mit ihrer Mutter, sieben davon am Sonntagabend. Nach sechs dieser Kontakte suchte sie zwischen 21 und 23 Uhr von sich aus das Gespräch mit der diensthabenden Fachkraft, jeweils 30 bis 60 Minuten. An den Montagen nach diesen Gesprächen war sie in der Schule. In den beiden Wochen, in denen nach einem Kontakt niemand ansprechbar war, fehlte sie am folgenden Tag. In ihren eigenen Einträgen markiert Jana die Sonntage regelmäßig als schlechte Tage. Sie selbst sagt: ‚Allein wohnen will ich schon, aber nicht, wenn sonntags keiner da ist.‘ Ein Angebot mit Begleitung tagsüber würde Schule, Ämter und Geld abdecken. Nicht abgedeckt wäre die Ansprechbarkeit am Abend nach Kontakten mit der Mutter.“
Dieser Abschnitt ist nicht länger als eine halbe Seite. Er behauptet nichts, was nicht belegt ist. Und er macht etwas, das der erste Satz nicht konnte: Er zeigt, welcher Teil des Bedarfs durch ein anderes Angebot gedeckt wäre und welcher nicht. Damit kann das Hilfeplangespräch über eine echte Frage reden – über die Abende –, statt über eine Überschrift.
Wichtig ist auch, was dieser Abschnitt nicht tut. Er bläht den Bedarf nicht auf. Hätte die Dokumentation gezeigt, dass Jana die Abende gut allein bewältigt, dann wäre das ebenso ein Ergebnis gewesen. Eine ehrliche Bedarfsbeschreibung kann auch ergeben, dass ein Angebot nach § 13 SGB VIII passt. Das ist fachlich redlich, und es macht Ihre übrigen Beschreibungen glaubwürdiger.
Wie das im Gruppenalltag gelingt
Den Abschnitt über Jana kann niemand am Abend vor dem Hilfeplangespräch schreiben. Er entsteht nur, wenn die Abende vorher aufgeschrieben wurden. Was sich in Teams bewährt, die so arbeiten:
- Einträge als Beobachtung formulieren. Uhrzeit, Anlass, Dauer, was danach war. Zwei Zeilen genügen, wenn sie diese vier Angaben enthalten. Wie das in der Spätschicht praktisch geht, steht im Beitrag zu den Tagesgesprächen in der Spätschicht.
- Für die jungen Menschen ab 16 eine feste Frage im Team. Einmal im Monat, wenige Minuten pro Person: Was haben wir gesehen, das über Schule, Ausbildung und Wohnen hinausgeht? Steht es schon in der Dokumentation?
- Die jungen Menschen selbst festhalten lassen. Stimmung, eigene Ziele, Anliegen. Was ein Jugendlicher über Wochen selbst einträgt, ist im Hilfeplangespräch mehr wert als jeder Satz, den eine Fachkraft über ihn schreibt. Mehr dazu im Beitrag zur Partizipation in der Wohngruppe.
- Den Bericht aus dem Verlauf zusammenstellen. Nicht aus der Erinnerung. Wo der Verlauf Lücken hat, ist das ein Hinweis für die eigene Praxis. Wie Dokumentation einmal erfasst und mehrfach genutzt wird, steht im Beitrag zur Dokumentation, die entlastet statt belastet.
Warum das jetzt schon zählt, habe ich im Beitrag Warum Ihre Tagesdokumentation zum Argument im Hilfeplangespräch wird beschrieben: Jede Fortschreibung ab 2028 beruht auf dem, was in den Monaten davor dokumentiert wurde.
Fazit
Ob der Entwurf so beschlossen wird, ist offen; es folgen weitere Ausschussberatungen, die zweite und dritte Lesung und die Zustimmung des Bundesrates. Unabhängig davon gilt: Ein Eignungsvergleich ist nur so gut wie die Bedarfsbeschreibung, die ihm vorliegt. Wer Situationen, Zeiten, Wirkungen und die Stimme des jungen Menschen beschreibt, macht aus der Frage „gleichermaßen geeignet?“ eine fachliche Frage. Wer nur Lebensbereiche aufzählt, überlässt sie anderen.
Ein Hinweis zum Schluss: Mit AlltagQuest entwickle ich eine browserbasierte Plattform, in der Fachkräfte Beobachtungen im Moment festhalten und Jugendliche ihre Stimmung, Ziele und Anliegen selbst eintragen. Daraus entsteht pro Jugendlichem ein Verlauf, aus dem sich eine Bedarfsbeschreibung wie die von Jana zusammenstellen lässt. Die fachliche Einschätzung ersetzt das nicht. Wer es sich ansehen möchte: Der Demo-Zugang ist ohne Anmeldung offen.
Quellen: Regierungsentwurf zum 1. KJHSRG, Bundestags-Drucksache 21/8274 vom 30.09.2026 (§ 27 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII-E, Begründung zu § 27 Abs. 5) · Öffentliche Anhörung am 12.10.2026 · Bericht des Bundestages zur Anhörung · geltender § 36 SGB VIII. Die Zusammenfassung der Anhörung auf hilfeplaene.de: Anhörung zum 1. KJHSRG. Stand 28.10.2026, Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich.
Über den Autor
Frank M. Schaefer ist staatlich anerkannter Erzieher mit rund 30 Jahren Praxis in der stationären Kinder- und Jugendhilfe. Über sein Fachportal hilfeplaene.de bietet er Einrichtungen Fachberatung, einen kleinen Online-Fachrat und Entwicklungsberichte an. Außerdem entwickelt er AlltagQuest, eine browserbasierte Plattform für Dokumentation, Monitoring und Beteiligung in der stationären Jugendhilfe.
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